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Rundfunkstaatsvertrag - Übersicht


in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.  I Hessen S. 278)
, geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober 2009 bis 20. November 2009 (GVBl. 2010 I Brandenburg Nr. 8)

 I. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 2a
  § 3 Allgemeine Grundsätze
  § 4 Übertragung von Großereignissen
  § 5 Kurzberichterstattung
  § 5a
  § 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
  § 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
  § 7a Einfügung von Werbung und Teleshopping
  § 8 Sponsoring
  § 8a Gewinnspiele
  § 9 Informationspflicht, zuständige Behörden
  § 9a Informationsrechte
  § 9b Verbraucherschutz
  § 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
 II. ABSCHNITT Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
  § 11 Auftrag
  § 11a Angebote
  § 11b Fernsehprogramme
  § 11c Hörfunkprogramme
  § 11d Telemedien
  § 11e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
  § 11f Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien
  § 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
  § 13 Finanzierung
  § 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
  § 15 Zulässige Produktplatzierung
  § 16 Dauer der Werbung
  § 16a Kommerzielle Tätigkeiten
  § 16b Beteiligung an Unternehmen
  § 16c Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
  § 16d Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
  § 16e Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen
  § 16f Richtlinien
  § 17 Änderung der Werbung
  § 18 Ausschluss von Teleshopping
  § 19 Versorgungsauftrag
  § 19a Veröffentlichung von Beanstandungen
 III. ABSCHNITT Vorschriften für den privaten Rundfunk
  1. Unterabschnitt Grundsätze
   § 20 Zulassung
   § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
   § 20b Hörfunk im Internet
  2. Unterabschnitt Verfahrensrechtliche Vorschriften
   § 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren
   § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
   § 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
   § 24 Vertraulichkeit
  3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt
   § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
   § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
   § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile
   § 28 Zurechnung von Programmen
   § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
   § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen
   § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte
   § 32 Programmbeirat
   § 33 Richtlinien
   § 34 Übergangsbestimmung
  4. Unterabschnitt Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
   § 35 Organisation
   § 36 Zuständigkeiten, Aufgaben
   § 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
   § 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
   § 39 Anwendungsbereich
   § 39a Zusammenarbeit
   § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben
  5. Unterabschnitt Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
   § 41 Programmgrundsätze
   § 42 Sendezeit für Dritte
  6. Unterabschnitt Finanzierung, Werbung, Teleshopping
   § 43 Finanzierung
   § 44 Zulässige Produktplatzierung
   § 45 Dauer der Fernsehwerbung
   § 45a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle
   § 45b
   § 46 Richtlinien
   § 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter
  7. Unterabschnitt Datenschutz
   § 47 Datenschutz
   § 47a bis  47f
   § 47b
   § 47c
   § 47d
   § 47e
   § 47f
 IV. ABSCHNITT Revision, Ordnungswidrigkeiten
  § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
  § 49 Ordnungswidrigkeiten
  § 49a
 V. ABSCHNITT Plattformen, Übertragungskapazitäten
  § 50 Grundsatz
  § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
  § 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
  § 51b Weiterverbreitung
  § 52 Plattformen
  § 52a Regelungen für Plattformen
  § 52b Belegung von Plattformen
  § 52c Technische Zugangsfreiheit
  § 52d Entgelte, Tarife
  § 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
  § 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
  § 53 Satzungen, Richtlinien
  § 53a Überprüfungsklausel
  § 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen
 VI. ABSCHNITT Telemedien
  § 54 Allgemeine Bestimmungen
  § 55 Informationspflichten und Informationsrechte
  § 56 Gegendarstellung
  § 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
  § 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele
  § 59 Aufsicht
  § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
  § 61 Notifizierung
 VII. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften
  § 62 Kündigung
  § 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen
  § 64 Regelung für Bayern
 Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages)
 Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages)
 Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages)
 Anlage (zu § 11d Abs. 5 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages)

Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.


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