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  • Redaktion

Datenschutzrechtliche Erleichterungen für Unternehmen plus Bestellpflicht Datenschutzbeauftragter ve


Ab 25. Mai 2018 gilt das neue EU-Datenschutzrecht (DSGVO). Nun sind die ergänzenden Vorschriften des deutschen Gesetzgebers, das BDSG 2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie sehen für Unternehmen vor allem Erleichterungen zur Informationspflicht

  • bei Videoüberwachung (§ 4),

  • die 10-Personen-Regel für die Bestellung des Datenschutzbeauftragten (§ 38) sowie

  • Regelungen für den Umgang mit sensitiven Daten (§ 22),

  • zur Einschränkung der Zweckänderung (§ 24),

  • zum Beschäftigtendatenschutz (§ 26),

  • für die Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten (§ 30),

  • für Scoring- und Bonitätsauskünfte (§ 31),

  • zu Informationspflichten (§ 32 – § 34),

  • zur Einschränkung der Löschpflicht (§ 35) und

  • für automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling (§ 37) vor.

Mit der Bezeichnung „Bundesdatenschutzgesetz“ wird zwar an die bisherige Gezetzesbenennung angeknüpft. Doch handelt es sich für Unternehmen um ergänzende Vorschriften, die neben der DSGVO gelten. Zugleich schafft der deutsche Gesetzgeber ergänzende Vorschriften für Bundesbehörden und setzt die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Strafverfolgungsbehörden um.

(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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