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Redaktion

Stichwort des Monats: Künstliche Intelligenz


Künstliche Intelligenz (KI)-Themen verleiten schnell zu Ahs und Ohs oder auch zu sehr ablehnenden Tönen. Das liegt auch daran, dass es keine genaue Begriffsbestimmung gibt. Typischerweise definiert man KI als Automatisierung/Digitalisierung intelligenten Verhaltens.

Damit kann man Künstliche Intelligenz nur bestimmen, wenn man abgestimmt hat, was (menschliche) Intelligenz ist. Kurz gesagt ist es die Leistungsfähigkeit des menschlichen Gehirns, wobei mittlerweile feststeht, dass die emotionale Intelligenz nicht ausgeklammert werden darf. Inhalt der KI-Projekte

Damit nähert man sich dem Begriff heute am besten, wenn man schaut, was bei KI-Projekten gemacht wird. Vielfach wird versucht, lernende Systeme zu schaffen. Gern spricht man auch von neuronalen Netzen. Gemeint ist damit nicht ein Computerkopf, sondern die Abbildung menschlicher Informationsverarbeitung durch Hard- und Software. Beispielsweise erarbeitet man ein oder mehrere Modell/e, wie Menschen Sprachen verstehen, wie Menschen Gesichter erkennen, wie bei Menschen eine Kaufneigung entsteht, und erstellt damit ein Computersystem. Deshalb kann ein Spracherkennungssystem erstens ermitteln, was die vom Menschen ausgesendeten Worte (Schallwellen) in Schriftzeichen ausmachen und was diese Schriftzeichen wiederum bedeuten (Umsetzung in Befehle).

Datenschutzthema: Information und erlaubte Datenverarbeitung

Schon vom Thema Scoring (§ 31 Abs. 1 BDSG-neu) und von automatisierten Entscheidungen (Art. 22 DSGVO) kennt der Datenschützer den Verlust des Einzelnen, vollständig über die Verarbeitung seiner Daten Bescheid wissen zu können. So ist ein Verarbeiter wie die SCHUFA verpflichtet, mitzuteilen, aus welchen Daten des Betroffenen das Bonitätsurteil erstellt worden ist. Die Rechenformel (den Algorithmus) muss der Verarbeiter hingegen nicht herausgeben (BGH, VI ZR 156/13; www.siehe.eu/da923). Bei den aktuellen KI-Themen wird es zunächst um die Frage des Umfangs der Information über die Datenverarbeitung und die verarbeiteten Daten gehen. Dazu gehört die Schwierigkeit, die komplexen KI-Themen in der Alltagssprache verständlich zu machen. Andernfalls bliebe es den Herstellern allein überlassen, wie sie mit den personenbezogenen Daten umgehen. Das mag den Betroffenen bei einem mit KI bestückten Spielautomaten noch gerade egal sein. Wenn jedoch Krankenhäuser per KI entscheiden, ob man geeigneter Transplantationspatient ist, wenn der Preis einer Ware im Onlinehandel per KI bestimmt wird, wenn ein Auto „selbst“ entscheidet, wie bei einer Unfallsituation Rechtsgüter abzuwägen sind oder wenn unsere Bonität per KI ermittelt wird, erfordert der Datenschutz Einblick in die Lösungswege der KI.

(Dr. Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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