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  • Redaktion

Stichwort des Monats: Marktortprinzip


Beim Marktortprinzip geht es um die Antwort auf die Frage, wann ein Gesetz, in unserem Fall die DSGVO, überhaupt anwendbar ist. Auf den ersten Blick eine „komische“ Frage. Denn es müssen sich doch ohnehin alle Unternehmen und Behörden an ein Gesetz wie die Datenschutz-Grundverordnung halten, sofern sie von dem Regelungsbereich, hier Datenverarbeitung, betroffen sind. Doch für jeden Auslandsbezug stellt sich die Frage, ob das jeweilige Gesetz auch dann gilt. Denn grundsätzlich muss sich beispielsweise ein amerikanisches Unternehmen an amerikanisches und nicht an europäisches Recht halten. Früher meinte man auch, dass Gesetze für Sachverhalte in einem anderen Land nie anwendbar sind.

Heutzutage besteht Einigkeit darüber, dass Gesetze auch reine Auslandssachverhalte regeln können. Allerdings darf das Land, das das Gesetz erlassen hat, auf dem fremden Hoheitsgebiet sein Gesetz nicht vollziehen.

Bezogen auf das Datenschutzrecht bedeutet das: Die Datenschutzvorschriften könnten beispielsweise auch auf amerikanische Sachverhalte angewendet werden, nur darf eine zuständige deutsche Aufsichtsbehörde nicht in Amerika handeln.

Regelbarer Auslandssachverhalt

Nun müssen andererseits Staaten beschränkt werden vor vollumfassender Regulierung. Ein Staat soll nicht weltweit nach seinen Vorgaben bestimmen können, wie sich die Weltbevölkerung zu verhalten hat. Daher verlangt das Völkerrecht von jedem Staat einen Anknüpfungspunkt für die Geltung seiner Vorschriften im Ausland.

DSGVO stellt auf Auswirkung auf EU-Personen ab

Als Anknüpfungspunkt für Auslandssachverhalte kommt es bei der DSGVO auf die Auswirkung der Datenverarbeitung an (Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 23). Will beispielsweise ein amerikanisches Unternehmen Waren oder Dienstleistungen an Personen erbringen, die sich in der EU befinden, gilt für die Verarbeitung der damit verbundenen Daten die DSGVO. Entsprechend der Anknüpfung an den Belieferungszweck spricht man vom Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DSGVO). Es müssen klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Absicht der Bedienung des EU-Marktes besteht. Ein solcher Anhaltspunkt ist zum Beispiel der Umstand, dass ein Onlineshop die Zahlung in Euro vorsieht und sich sprachlich auf EU-Bürger oder einzelne EU-Mitgliedsstaaten einstellt.

Da nicht jeder Kunden- und Interessenkontakt aus dem Ausland mit Belieferungszwecken einhergeht, erfasst die DSGVO als weiteren Anknüpfungspunkt die Beobachtung des Verhaltens von Menschen, beispielsweise durch Tracking im Internet, soweit deren Verhalten in der Union erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DSGVO).

(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)

Der Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater.


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