Klarstellung zum Personalausweis: Scannen und Kopieren erlaubt
Jahrelang war es umstritten, das Scannen und Kopieren von Personalausweisen beim Eröffnen von Bankkonten, beim Vertragsschluss bei Mobiltelefonen, beim Anmieten von Autos und sonstigen Gegenständen, bei der Abfrage von Datenschutzauskünften nach BDSG. Mit dem neuen § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz ist die Frage jetzt geklärt: Das Kopieren und Scannen ist zulässig.
Mehr oder weniger hinter vorgehaltener Hand hatte man es schon bisher einfach gemacht, weil es so üblich war. Auf den ersten Blick braucht man zwar tatsächlich nicht unbedingt einen Scan oder eine Kopie. Die bloße Einsichtnahme genügt eigentlich. Geht es jedoch später um den Nachweis, dass die Einsichtnahme erfolgt ist, erscheint die Kopie/der Scan ein probates Mittel.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte noch 2013 eine Verfügung des Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten bestätigt und formuliert, dass das Scannen und Speichern einen „schwerwiegenden Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Personalausweisgesetzes“ darstellt.
Damit ist nun Schluss. Der Gesetzgeber stellt fest: „Die Regelung hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Im behördlichen wie im privaten Rechtsverkehr kann ein berechtigtes Bedürfnis für das Kopieren des Personalausweises bestehen.“ Das heißt auch, dass die bisherigen „sicherheits- und datenschutzrechtlichen Bedenken“ nicht mehr bestehen.
Was gilt es zu beachten? Wer Ausweiskopien oder Ausweiscans nutzen will, bedarf (1) der Einwilligung des Ausweisinhabers. (2) Zudem muss die Kopie/der Scan als Kopie oder Scan erkennbar sein. (3) Die Kopie/der Scan darf vom Empfänger nicht weitergegeben werden. Gesondert datenschutzrechtlich zu prüfen ist, welche Daten aus dem Ausweis erhoben werden dürfen. Hier gilt das allgemeine Datenschutzrecht.
(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)