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Das darf doch nicht wahr sein: Wieder ein Dashcam-Urteil

Redaktion

Muss erst der Gesetzgeber eingreifen, damit es klare Regeln für den Dashcam-Einsatz gibt? Wer ein Auto nutzt, überlegt in Zeiten ständig zunehmender Ver­kehrs­dichte, Unfälle und Sachbeschädigungen mittels Videokamera zu dokumentieren.

Kameras sind heute günstig und leicht zu handhaben – viele möchten daher hinterher wenigstens nicht mit dem Schuldigen über die Tatsachen streiten müssen und greifen zu Dashcams. Kameras neigen allerdings dazu, alles aufzunehmen, was von ihrer Linse erfasst wird. Aus Sicht der Datenschutzaufsicht Baden-Würt­temberg verdient zwar der Schädiger keinen Schutz, wohl aber die Passanten. Deshalb muss eine datenschutzkonforme Dashcam zumindest einen Überschreibmechanismus vorsehen, soweit nicht ein Unfall oder eine Sachbe­schä­di­gung (beispielsweise durch Erschütterung) den Löschvorgang unterbricht. Eine kurzfristige Datenverarbeitung würde danach der Baden-Württembergische Datenschutzbeauftragten akzeptiert.

Das Amtsgericht München (1112 OWi 300 Js 121012/17; Presseerklärung) erwartet von einer in Pasing parkenden Autofahrerin, dass sie nicht permanent und anlasslos die Dash­cam in ihrem Auto laufen lässt. Denn damit würden auch Passanten erfasst. Der Bußgeld­bescheid über 150,00 EUR wurde daher bestätigt. Immerhin berücksichtigte das Gericht bei seiner Entscheidung, dass die Betroffene „subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzu­setzen.“

Fazit: Dashcams sind auch nach diesem Urteil nicht strikt verboten. Anwender sollten aller­dings Modelle wählen, bei denen ein Löschmechanismus integriert ist.

(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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