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  • Redaktion

Fanpages: Liegt die Verantwortung doch beim Unternehmen und nicht bei Facebook?


In der Praxis hatte man die Frage nach der Verant­wort­lichkeit bei Fanpages schon fast ad acta gelegt: Man kann als einzelnes Unternehmen bei Facebook kaum Änderungen umsetzen, sondern die Angebote des sozialen Netzwerkes nur nutzen, wie sie sind. Weil Facebook weiterhin extrem weit verbreitet ist, käme man um die Nutzung dieses Angebots nicht umhin. Doch das kann sich alsbald ändern.

Denn das Unabhängige Landeszentrum für Daten­schutz Schleswig-Holstein hatte unter dem 03.11.2011 (!) ein Exempel statuiert und der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein verboten, weiterhin die Fanpage bei Facebook zu betreiben. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein Recht gegeben und den Verwaltungsakt beseitigt. Doch so sicher ist sich das Bundesverwaltungsgericht in der Revision nicht gewesen. Es legte die entscheidenden Fragen dem Europäischen Ge­richts­hof (EuGH) vor. Dieser wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2018 entscheiden.

Vorbereitet werden die EuGH-Entscheidungen durch Gutachten, die vor allem die bisherige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen und die Arbeit den EuGH-Richtern einfacher machen. Allerdings müssen sich die Richter der zuständigen Kammer nicht an dieses Rechts­gutachten („Schlussantrag“) halten. In der Praxis übernehmen die Kammern aber häufig die Inhalte des Schlussantrages. Denn das Gutachten wird unabhängig erstellt.

Im Fall von Fanpages sieht der Schlussantrag ­ vom 24.10.2017 des französischen Generalanwaltes Yves Bot vor, dass

  1. der Fanpagebetreiber für Facebooks Tracking-Funktionen (Browserdaten, Interessen des Besuchers) auf der Fanpage-Site verantwortlich sei,

  2. damit die Anordnung des ULD gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein zulässig sei und

  3. mit der Vertriebseinheit Facebook Germany deutsches Datenschutzrecht anwendbar sei.

Fazit: Es könnte passieren, dass sich Unternehmen und Behörden mit der Gerichtshofs­entscheidung 2018 (C‑210/16) intensiv mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Aktivitäten von Facebook auseinandersetzen müssen. Vom „Gefällt mir“-Button kennt man die Thematik bereits. Dazu kommt die ohnehin bevorstehende Ausweitung der Informa­tions­pflichten durch die DSGVO, die zum Bericht auch über solche Facebook-Aktivitäten zwingen wird.

(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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