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  • Redaktion

Stichwort des Monats: Benennung des Datenschutzbeauftragten


Unter dem bisherigen BDSG wird man als

Datenschutzbeauftragter schriftlich bestellt (§ 4f Abs. 1 BDSG). Die DSGVO verwirrt den Datenschutzbeauftragten zunächst mit einem neuen Wort. So heißt es: „Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn […]“ (Art. 37 Abs. 1 DSGVO). Auch das neue BDSG stellt sich auf den Begriff der Benennung ein (§ 5 BDSG), allerdings nicht konsequent. Schon in § 7 Abs. 1 Satz 2 wird vom „bestellten Datenschutzbeauftragten“ gesprochen. Auch die Gesetzesbegründung spricht einmal vom Bestellen eines Datenschutzbeauftragten.

Bedeutung

Natürlich geht der Begriff über das bloße Nennen von Name und Stellung hinaus. Auch unter Benennen ist eine Handlung zu verstehen, durch die eine Person eine Position erhält. Bekannter ist die Ernennung von Amtsträgern. So gelangen der/die Bundeskanzler(in) und die Bundesminister/Bundesministerinnen per Ernennung durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin in ihr Amt. Dabei unterscheidet sich die Position beim Be-/Ernennen von derjenigen eines typischen Mitarbeiters dadurch, dass die Position selbst (hier die eines/einer Datenschutzbeauftragten) in Vorschriften mit bestimmten Rechten versehen ist. Den/die Datenschutzbeauftragte(n) kennzeichnet vor allem seine/ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Inhaltlich besteht zwischen Benennung und Bestellung also kein wesentlicher Unterschied.

Auch die Rolle des Datenschutzbeauftragten selbst bleibt, wenn auch nicht gleich, doch ähnlich (Beratungs- und Überwachungsaufgaben nach Art. 39 Abs. 1 DSGVO). Demnach muss man sich als Datenschutzbeauftragte auch nicht „neu“ ernennen lassen. Als bestellte Datenschutzbeauftragte/r ist man quasi auch ernannte/r Datenschutzbeauftragte/r.

Form der Ernennung

Freiheit in der Form, Zwang aus Rechtssicherheitsgründen heißt: Nach DSGVO und BDSG-neu muss die Ernennung nicht schriftlich erfolgen. Auch durch Zuruf kann man Datenschutzbeauftragte/r werden. Natürlich muss der/die Benannte die Ernennung zur Kenntnis nehmen und annehmen. Die Annahme der Bestellung erfolgt unter dem aktuellen BDSG in der Regel durch Entgegennahme des Bestellungsschreibens.

An dieser Form wird sich in der Praxis kaum etwas ändern – mit Ausnahme der Bezeichnung als Benennungsschreiben. Denn sowohl das Unternehmen als auch der/die bestellte Datenschutzbeauftragte haben ein hohes Interesse an einem Nachweis. Das Unternehmen weist mit der Bestellungsurkunde nach, dass die gebotene Bestellung erfolgt ist. Und der/die Datenschutzbeauftragte hat eine Grundlage, mit der er/sie eigene Sonderrechte, wie Abberufungs- und Kündigungsschutz (§ 6 Abs. 4 BDSG), nachweisen kann.

(Dr. Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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