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  • Redaktion

Videoüberwachung setzt kein differenziertes Konzept voraus


Daten­schützer sehen die Video­über­wa­chung als be­son­ders ein­griffs­in­tensive Daten­ver­arbeitung. Der Grund liegt vor allem in der großen Zahl von Per­so­nen, deren Bild und Verhalten ohne konkreten Grund erfasst werden.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden, dass die Hannoverschen Ver­kehrs­be­triebe (ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) eine flächendeckende und durchgehende Video­über­wachung in Bussen und Bahnen betreiben dürfen.

(07.09.2017, 11 LC 59/16; Urteilstext steht aus; Revi­sion nicht zugelassen; nicht rechtskräftig; Pressemeldung).

Dazu gehörte bei den Hannoverschen Verkehrsbetrieben eine Aufzeichnung mit Blackbox-Sys­tem für 24 Stunden. Die Aufnahmen dienen dem Zweck, bei Vandalismusschäden Be­wei­se zu sichern und Straftaten zu verfolgen.

Nicht durchsetzen konnte sich die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Barbara Thiel. Sie hatte die Einstellung der Überwachung verfügt und verlangt, ein dif­fe­ren­ziertes Überwachungskonzept umzusetzen oder die Erforderlichkeit der zeitlich und örtlich unbeschränkten Videoüberwachung darzulegen.

(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)


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