Stichwort des Monats: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Begriff
Will ein Unternehmen besondere Erleichterungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen, muss es den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ haben. Dazu muss das Unternehmen die Lieferanten-, Kunden- und Mitarbeiterdaten mit Antiterrorlisten abgleichen und die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer angeben.
Rechtsgrundlage
Die Idee besonders vertrauensvoller Wirtschaftsbeteiligter hat ihre Grundlage im „Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade“ (SAFE) der Weltzollorganisation (WZO). Mit Geltung für Unternehmen in Europa wurden diese Vorgaben vor allem mit dem Zollkodex der Union (UZK) und der Durchführungsverordnung 2015/2447 zum U
nionszollkodex umgesetzt. Ein Unternehmen kommt danach in den Genuss der Erleichterungen des vertrauensvollen Wirtschaftsbeteiligten, wenn es die Bewilligung durch die zuständige Zollbehörde erhalten hat. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem die Angabe, dass das Unternehmen oder seine Leiter und Zollvertreter in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben (Art. 24 der Durchführungsverordnung). Zur Identifizierung der Leitungsmitglieder (und des für die Zollabwicklung Zuständigen) ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer zwingend vorgesehen.
Datenschutzthematik
Die Steuer-Identifikationsnummer ermöglicht lebenslang die Identifizierung eines Bürgers bei den Finanzbehörden. Der Gesetzgeber hat mit der Abgabenordnung ihre Nutzung allerdings nicht allgemein zugelassen. Diese Nummer darf von Finanzbehörden nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Es soll damit verhindert werden, dass die Identifikationsnummer ein einheitliches Personenkennzeichen wird, das es ermöglicht, Bürger sofort und überall schnell eindeutig zu identifizieren. Bisher ist nicht abschließend geklärt, ob die Vorschriften des Zollkodex und der Durchführungsverordnung die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer „erforderlich“ im Sinne der Abgabenordnung machen. Verbindliche behördliche Äußerungen gibt es nicht. Das Unternehmen muss allerdings jedenfalls mit Verzögerungen oder dem Verlust seines Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter rechnen. Der Datenschutzbeauftragte kann daher die Geschäftsleitung nur darüber informieren, dass die Angabe der Identifikationsnummer umstritten und noch nicht abschließend geklärt ist.
(Dr. Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)
Der Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater.