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Gedankenkontrolle durch Datenschutz

  • Prof. Dr. Alexander Golland
  • vor 12 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Das Datenschutzrecht treibt gelegentlich seine Blüten, in Literatur wie in Rechtsprechung. Ganz zu meiner persönlichen Freude und Unterhaltung meiner Studenten: Gern zitiere ich aus alten BDSG-Kommentaren mitunter anachronistisch anmutende Ausführungen wie „Eine Ehe ohne Kinder ist keine Familie“ (mit Blick auf die Haushaltsausnahme) oder „Das menschliche Gedächtnis ist kein Speicher“ (hinsichtlich des Verarbeitungsbegriffs).


Letzteres behandelt ein Urteil aus Köln aus dem Jahr 2021, das erst kürzlich im Kreise der Datenschutz-Community die Runde machte. So entschied das Gericht en passant in Bezug auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes, auch die Datenverarbeitung „im Kopf eines Beamten“ sei eine vom Datenschutzrecht erfasste Verarbeitung (VG Köln, Urt. v. 2.2.21 – 20 K 557/19, Rn. 90). Das Gericht bejaht demnach implizit das Vorhandensein eines „Dateisystems“. Die mangelnde (ein Dateisystem jedoch gerade kennzeichnende) Struktur des Gedächtnisses wird bereits offenkundig, wenn man versucht, alle Wörter, die man kennt, in alphabetischer Reihenfolge aufzusagen; von Phänomenen wie Blackouts oder Déjà-vus möchte ich gar nicht erst anfangen.


Folgen wir aber einmal der „kölschen Ansicht“ und überlegen, was dies für Datenverarbeitungen außerhalb des privaten Bereichs hieße: Zunächst einmal dürften Sie ein Verzeichnis Ihrer „Verarbeitungstätigkeiten“ – letztlich Ihrer Gedankenkomplexe – anfertigen. Als Rechtsgrundlage bliebe für eine Vielzahl Ihrer kreisenden Gedanken nur die Interessenabwägung. VVT-Eintrag und Abwägung im Einzelfall müssten Sie erstellen bzw. aktualisieren. Beides selbstverständlich, bevor Sie überhaupt Ihren Gedanken denken – praktisch unmöglich. Sensible Daten? Bloß nicht dran denken! Und ohne Rechtsgrundlage sind Sie gehalten, die Daten aus Ihrem Gedächtnis zu löschen. Da die Neurowissenschaften beim gezielten Vergessen allerdings kaum Fortschritte machen, bliebe Ihnen als Löschmethode wohl nur noch der Gang zu einer gut ausgestatten Bar.


Letztlich wäre jegliches freie Nachdenken, auch jedes leichtsinnige Diskutieren – Sie müssten Betroffene informieren, bevor Sie Ihre Gedanken aussprechen – bereits mit den Grundprinzipien des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Das erwähnte Urteil des VG Köln ist eine Skurrilität: Die Überlegung, der Gesetzgeber habe das Denken verbieten und Menschen zu diskursunfähigen Maschinen machen wollte, erscheint fernliegend, wenngleich Datenschutzvorschriften – bzw. ihre Vorläufer – seit jeher in einem Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit stehen. Dies zeigt schon die Historie des Kunsturhebergesetzes, das auf die Veröffentlichung von Fotografien des verstorbenen Reichskanzlers Otto von Bismarck zurückgeht.


In unserem Heft wollen wir uns vornehmlich mit dem Datenschutz de lege lata befassen. Dass das erwähnte Spannungsverhältnis brandaktuell ist, stellte vor wenigen Wochen der EuGH mit der Entscheidung in der Rechtsache „Russmedia Digital“ unter Beweis (ab S. 62 in diesem Heft). Ein Urteil von erheblicher Sprengkraft – geeignet, Plattformen im Internet und damit den virtuellen Austausch nachhaltig zu beeinflussen.


Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!


Ihr


Alexander Golland



Dieser Beitrag erschien als Editorial in der Ausgabe 02/2026 des Datenschutz-Berater.

 
 
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