Privacy by Design – vom Leitbild zum Berufsbild
die Überraschung auf den Gesichtern aller Beteiligten der mündlichen Verhandlung war offensichtlich. Hatte das Gericht soeben tatsächlich Privacy by Design nicht nur erwähnt, sondern zu einem tragenden Grund der anstehenden Entscheidung bestimmt? Und dann auch noch bei der Frage, ob die beklagte Partei sich für den Nachweis einer Rechtsgrundlage auf ein überwiegendes „berechtigtes Interesse“ an der Verarbeitung der Daten stützen kann? Die Überraschung ist nachvollziehbar, auch bei mir hatten die Worte des Gerichts umgehend einen Denkprozess in Gang gesetzt. Selten hört man in einer mündlichen Verhandlung von Richter:innen tiefgreifende Ausführungen zum Datenschutzrecht.
Betrachtet man das Datenschutzrecht als Jurist:in nur normativ und aus dem Blickwinkel von Sanktionen, die einer festgestellten Nichtbefolgung nachwirken (ex post), so erscheint das durch Privacy by Design angelegte Ideal des Datenschutzes durch eine ex-ante etablierte Technikgestaltung fremd, womöglich sogar bedrohlich. Warum? Jurist:innen müssen sich bei der Bewertung von technologielastigen Sachverhalten damit abfinden, dass später oder früher die Grenzen der eigenen Sachkunde erreicht sind. Privacy und Data Protection by Design zwingen daher by default zur interdisziplinären Arbeit.
Für Ingenieur:innen und Jurist:innen ist die Idealwelt der normativen Anforderung des Art. 25 DSGVO gleichermaßen ungewohnt, müssen sie sich doch sehr früh bei der Entwicklung von Technologien und dem Design von Datenverarbeitungen, dem sogenannten Privacy Engineering, an einem Tisch zusammensetzen und dabei nicht nur eine gemeinsame Sprache finden, sondern vor allem Problemlösungskompetenzen entwickeln.
Um die in Rede stehenden gesetzlichen Anforderungen eines in das Design eingebetteten Datenschutzes erfüllen zu können, müssen Jurist:innen den Elfenbeinturm der Rechtsabteilung oder die Besenkammer des Datenschutzes verlassen, sich buchstäblich den Blaumann oder das Kurzarmhemd anziehen und bei Gelegenheit auch einmal Handbücher zu den Grundlagen der Elektrotechnik oder des Informationsdesigns studieren, um auf Augenhöhe mit ihren legislativ zugewiesenen Projektpartner:innen kommunizieren zu können.
Und gerade diese wichtigen interdisziplinären Kompetenzen, die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen in fachfremden Bereichen, sind bei der anhaltenden Personalnot nur selten zu finden.
Für künftige Postgraduiertenstudiengänge, aber auch für juristische Quereinsteiger bietet der gesetzgeberische Zwang zur Kooperation der Fachbereiche in gleicher Weise eine Chance zur Profilierung wie auf Seiten juristischer Berater. Das Potenzial der durch die BRAO-Reform neu eingeführten interprofessionellen Zusammenarbeit von Anwält:innen mit anderen Berufsgruppen in einer Sozietät erscheint vor diesem Hintergrund attraktiver denn je. Und auch für die Richter:innenbänke der Republik ist es sicherlich kein Schaden, wenn interdisziplinäres Arbeiten ein selbstverständlicher Teil der beruflichen Qualifikation würde.
Ich wünsche Ihnen im Namen des Redaktionsteams wie gewohnt eine spannende Lektüre.
Ihr
Tilman Herbrich
Dieser Beitrag erschien als Editorial in der Ausgabe 06/2022 des Datenschutz-Berater.
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