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Stichwort des Monats: Persönliche und familiäre Tätigkeiten


Die DSGVO findet keine Anwendung bei Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO „Haushaltsausnahme“). Letztlich werden personenbezogene Daten immer, ob in Unternehmen, Behörden oder im Verein, von natürlichen Personen verarbeitet. Doch wann unternimmt eine natürliche Person eine Datenverarbeitung, die nicht datenschutzrelevant ist? Kann der Vertriebsmitarbeiter auf dieser Basis ohne Erlaubnisvorbehalt der DSGVO private Informationen über seinen Ansprechpartner speichern?

Natürliche Personen

Die Regelung gilt von vornherein nicht, wenn eine juristische Person, wie eine GmbH, als Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet. Sie kann keinen persönlichen oder familiären Tätigkeiten nachgehen.

Keine berufliche/wirtschaftliche Tätigkeit

Der persönlichen oder familiären steht die berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber. Schon gemischte Datensammlungen, die sowohl dienstlichen wie privaten Zwecken dienen, fallen nicht mehr unter das Privileg. Der Vertriebsmitarbeiter mag seine Kontaktdatenbank auch privat nutzen. Doch der geschäftliche Zweck ist regelmäßig mitverfolgt und führt dazu, dass die Kontaktpartnerliste den Regelungen der DSGVO unterliegt.

Persönliche und familiäre Tätigkeiten

Typische Beispiele für persönliche und familiäre Tätigkeiten sind das Führen eines privaten Schriftverkehrs oder privaten Anschriftenverzeichnisses und auch die private Nutzung sozialer Netze und Onlinedienste (ErwGr. 18 DSGVO). Wer andererseits die sozialen Netze und Onlinedienste betreibt, ist natürlich nicht von der DSGVO ausgenommen. So kann sich Facebook nicht auf diese Ausnahme berufen.

Unbestimmter Personenkreis

Die natürliche Person verlässt die Grenzen der persönlichen und familiären Tätigkeit, wenn sie die für private Zwecke gesammelten Daten einer unüberschaubaren Gruppe oder zum allgemeinen Zugriff ins Internet zur Verfügung stellt.

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung kann persönliche und familiäre Tätigkeit sein. Jedoch greift die Befreiung nicht, wenn die Kamera zugleich – teilweise – öffentlich zugängliche Bereiche, wie den öffentlichen Eingangsbereich betrifft (EuGH, 11.12.2014, C-212/13, www.siehe.eu/fv205).

(Dieses "Stichwort des Monats" stammt aus der Ausgabe 5/2018 des Datenschutz-Berater)


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