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  • Laurenz Strassemeyer

Besinnung auf die Grundwerte unserer Europäischen Union


Sehr geehrte Leserinnen und Leser,


an dieser Stelle äußert ein Mitglied der Redaktion des Datenschutz-Beraters üblicherweise pointiert seine Meinung zu einem datenschutzrechtlichen Thema, das ihm aus welchen Gründen auch immer besonders am Herzen liegt. Das Datenschutzrecht, so wie es heute verankert ist, fußt auf europäischen Säulen. In diesen Tagen liegt mir das Datenschutzrecht zugegebenermaßen nur untergeordnet am Herzen; das europäische Fundament mit seiner Wertedimension hingegen umso mehr. Ich möchte daher diese Stelle nutzen, um die Kernpassagen, auf die es mir ankommt, einmal wörtlich abdrucken:


Artikel 2 des EUV


Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit,

Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.



Artikel 3 des EUV


(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

[…]

(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.


Die kodifizierte Hervorhebung des Friedens in Art. 3 des EUV kennzeichnet Frieden sogar normativ als ein besonderes Kernziel unserer europäischen Wertegemeinschaft. Der zugrunde gelegte Friedensbegriff weist sowohl eine innere als auch eine äußere Dimension auf. Mit dem Erreichen des Friedenziels innerhalb der EU dürfte vor allem der Frieden nach außen in den Vordergrund gerückt sein. Dementsprechend verankern Art. 21 und 23 des EUV nachdrücklich, dass die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene und insbesondere bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik von den vorgenannten Grundwerten leiten lässt. Das erklärte Ziel ist es, den Werten weltweit zu stärkerer Geltung zu verhelfen, d. h. vor allem den äußeren Frieden – als Ursprung aller anderen Werte – herzustellen und zu sichern. In erster Linie sind dazu natürlich die Organe der Union verpflichtet, aber auch die einzelnen Mitgliedstaaten müssen unterstützen oder sogar selbst aktiv werden.


Und Sie und ich als Unionsbürger? Für uns ergibt sich keine unmittelbare rechtliche Pflicht, aber dennoch verankert sich in den vorgenannten Passagen der Gedanke, der unser Handeln als Kompass leiten sollte: Es ist unsere Pflicht, als Unionsbürger, auch mit unseren eigenen Taten auf die Verwirklichung der Grundwerte der EU hinzuwirken. Verlieren Sie daher nicht den Mut; mobilisieren Sie, organisieren Sie, verschaffen Sie sich Gehör! Stehen Sie für unsere Werte ein und machen Sie sie zur Grundlage ihres Handelns in der Hoffnung, für die Bürgerinnen und Bürger der Ukraine etwas bewegen zu können. Denn eines ist bereits jetzt klar: unabhängig vom (vorübergehenden) Ausgang des Krieges verlangen die Folgen der aktuellen Geschehnisse noch viele Jahre Taten, um den Frieden (wieder) herzustellen und zukünftig zu wahren.


Das Team des Datenschutz-Berater steht in Solidarität und Gedenken mit allen sich Verteidigenden, Flüchtenden und Gefallenen sowie gegen jeden kriegerischen Akt. Für ein souveränen Staat Ukraine (Україна).


Ihr

Laurenz Strassemeyer



Dieser Beitrag erschien als Editorial in der Ausgabe 03/2022 des Datenschutz-Berater.

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