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  • Philipp Quiel

Stichwort des Monats: Ein Jahr DSGVO


Das Stichwort des Monats einer datenschutzrechtlichen Fachzeitschrift kann im Monat Mai 2019 wohl nur „ein Jahr DSGVO“ lauten. Seit fast einem Jahr macht die DSGVO als unmittelbar anwendbares Unionsrecht vordergründig Vorgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Mitunter wird unterschätzt, was dieser Wechsel vom nationalen Datenschutzrecht zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht alles mit sich bringt. Spätestens seit der im Datenschutz-Arbeitsalltag erforderlichen Auslegung der DSGVO sind auch nicht nur Grundkenntnisse im Europarecht von elementarer Bedeutung. Datenschutzrechtler sollten sich daher nicht davor scheuen, sich vertieft mit den Eigenheiten des Unionsrechts auseinanderzusetzen, wenn diese nicht Gegenstand ihrer bisherigen Ausbildung waren. Ebenso wie eine Vertiefung von Kenntnissen eigentlich immer förderlich für die Rechtsanwendung ist, sollte der Appell von Adrian Schneider in dem Editorial dieses Hefts beherzigt werden. Der Markt an Beratern für Datenschutz ist (sprichwörtlich ausgedrückt) leergefegt und dennoch die Nachfrage am Markt nicht ansatzweise abgedeckt. Dagegen hilft nur, dass Experten ihre Kenntnisse weitergeben.

Nach fast einem Jahr DSGVO kann man sich auch fragen, ob die Ziele des Verordnungsgebers erreicht wurden. Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO besteht darin, den Datenschutzrechtsrahmen und die Rechtsanwendung innerhalb der Union zu harmonisieren. Von Anfang an dürfte klar gewesen sein, dass Harmonisierung des Rechts ein Prozess ist, der auch erst durch Auslegung anhand von realen Sachverhalten in der Entwicklung voranschreitet. So überrascht es nicht, dass in einigen, mitunter auch sehr wesentlichen Fragen, sowohl die Meinungen innerhalb der deutschen Aufsichtsbehörden als auch unter Behörden verschiedener Mitgliedstaaten auseinandergehen. Es ist sehr einfach, Uneinheitlichkeit der Rechtslage in den Mitgliedstaaten und der Rechtsdurchsetzung durch Behörden zu kritisieren. Wahrscheinlich ist es jedoch schwerer, einen besseren Vorschlag zur tatsächlichen Verbesserung der Harmonisierung des Rechtsrahmens in den Grenzen der Rechtssetzungskompetenzen zu unterbreiten. All diejenigen, die Vorschläge zur Verbesserung haben, sollten diese nicht nur für sich behalten, sondern die Gelegenheit nutzen, indem sie an zunehmend häufiger startenden Evaluationen des aktuellen Rechtsrahmens mitwirken.

Vom Hintergrund dessen ist es auch erfreulich erwähnen zu können, dass mittlerweile eine große Anzahl an Experten und Datenschutzinteressierten unter dem #TeamDatenschutz nahezu täglich um die besser vertretbare Auslegung datenschutzrechtlicher Vorgaben streiten. Diese Form von Austausch ist sehr wertvoll und hilft in einem nicht zu unterschätzenden Maße bei der Bewältigung von aktuellen Datenschutz-Themen im Arbeitsalltag.


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