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Durchschaut? Metas Datenbrille im Visier des § 8 TDDDG

Autorenbild: Tilman Herbrich
Tilman Herbrich
vor 2 Tagen
3 Min. Lesezeit

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,


ob in der Tagespresse oder auf Social Media, in Europa empört sich die Gesellschaft zunehmend über die Missbrauchsmöglichkeiten der Meta AI Glasses. Einige schimpfen sie als „Glasses for people who don‘t do consent“. Als Gegengift steuert Meta mit gezieltem Einsatz von Influencer-Marketing gegen diese Empörungswelle: Kylie Jenner bewirbt ihr eigenes Modell und Sportler wie Zlatan Ibrahimović tragen das Oakley-Meta-Modell auf der Nase. Wer sich wirklich schützen will, muss selbst kreativ werden – manche Nutzer:innen singen inzwischen zur Sicherheit Disney-Lieder, in der Hoffnung, automatisierte Urheberrechtsfilter würden eine später hochgeladene Aufnahme zumindest stummschalten. Es entsteht der Eindruck, die Copyrights von Disney wögen inzwischen schwerer als die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der Einzelperson.


Doch ist diese Empörung berechtigt oder schwingt sich hier eine ohnehin schon aufgeregte Öffentlichkeit selbst zum moralischen Maßstab auf? Die Regelung in § 8 Abs. 1 TDDDG verbietet Geräte, die Alltagsgegenständen ähneln und mit denen Ton oder Bild heimlich aufgezeichnet werden kann. Meta bewirbt seine Glasses als „timeless“ und „perfect for everyday wear“. Im Gesamtdesign sind die Ray-Ban-Meta-Brillen von der klassischen Ray-Ban kaum zu unterscheiden; insbesondere das Modell Wayfarer gilt als eine der meistverkauften Sonnenbrillen der Geschichte. Beworben wird die Nutzung zudem als „effortlessly record“, „hands-free“ oder „capture what you see“. Damit müsste doch klar sein, dass dieser Wolf im Schafspelz ein klarer Fall des § 8 Abs. 1 TDDDG ist. Eine Berufung auf die Haushaltsaufnahme für den Aufnehmenden scheidet im Anwendungsbereich des TDDDG jedenfalls aus.


Ganz so einig ist man sich über diese Einordnung derzeit aber nicht. Diskutiert wird vor allem das Vortäuschen eines anderen Gegenstands und die Verkleidung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Entscheidend ist nach § 8 Abs. 2 TDDDG die Erkennbarkeit der Aufzeichnung. Angezeigt wird eine laufende Aufnahme durch eine kleine, ins Gestell eingelassene LED-Lampe. Wer im Bikini am See liegt und gegen das Sonnenlicht in ein Gesicht mit einer solchen Brille blickt, wird sich schwertun, dieses weiße Lämpchen überhaupt zu erkennen. Ein Traum für jeden Pick-Up-Artist. Hat man es dennoch geschafft, eine Aufzeichnung zu erkennen, sind die eigenen Daten damit noch lange nicht geschützt. Die Bilder werden in Sekundenschnelle in eine Cloud hochgeladen und dort gesichert. Selbst die schnellste Reaktion kommt zu spät: Pech gehabt oder dürfen Betroffene ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und von ihren gesetzlichen Selbsthilferechten nach § 227 ff. BGB Gebrauch machen?


Ein paar Schritte vorher gedacht, darf man schon froh sein, wenn das Lämpchen überhaupt eingebaut bleibt. Zwar nicht von Meta gewollt, lässt sich die kleine LED-Leuchte leicht abklemmen oder überkleben. Dass ein Aufzeichnungssignal beim Fotografieren, ein Klickgeräusch, zusätzlich akustisch ausgelöst wird, hilft der betroffenen Person jedoch nicht. Der nicht deaktivierbare Ton schützt primär nicht die betroffene Person, sondern bestätigt dem Fotografierenden die Aufnahme; die einzige gezielt nach außen gerichtete Aufnahmeindikation bleibt das LED-Signal.


Doch das ist schließlich nur die Sichtweise der Allgemeinheit. Zu welchem Schluss kommt die Bundesnetzagentur? Bereits am 17.2.2017 zog sie die Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr, weil diese die Stimme des Kindes erfasste und darauf reagieren konnte. Grundlage war der seinerzeit § 90 TKG – inhaltsgleich fortgeschrieben mit § 8 TDDDG. Mit dem Erscheinungsbild der Puppe war demnach ein Abhörmechanismus als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet. Auch Cayla trug ein vermeintliches Sicherheitsmerkmal am Hals: Eine Halskette leuchtete auf, sobald das Mikrofon aktiv war. Für unbedarfte Betrachter:innen war aber kaum erkennbar, dass dieses Leuchten vor einer laufenden Abhörfunktion warnte. Verkleidung bleibt Verkleidung – ob Puppenkleid oder Brillengestell. Umso mehr verwundert der Sinneswandel der Bonner Bundesbehörde im Fall der Meta Smart Glasses; sie hält das LED-Signal für Dritte ausreichend erkennbar.


Wesentlich stabiler äußert sich die Hamburger Datenschutzbehörde. Sie sanktioniert Nutzende, die Ray-Ban-Meta-Brillen missbrauchen, und hält gleichzeitig ein vollständiges Verbot für nicht ausgeschlossen. Womöglich entpuppen sich künftig Staatsanwaltschaften als gefürchtete Datenschützer. Die NGO HateAte hat kürzlich eine Strafanzeige gegen Meta erstattet.


Wir bleiben für Sie dran; bis dahin wünschen wir Ihnen im Namen der Redaktion eine anregende Lektüre.


Ihr

Tilman Herbrich





Dieser Beitrag erschien als Editorial in der Ausgabe 09/2026 des Datenschutz-Berater.

 
 
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